StadtElternRat der Stadt Halle (Saale)

Gesetzliches Vertretungsorgan aller Eltern mit Kindern an einer Schule im Stadtgebiet

Kostenübernahme für digitale Medien / Schulbücher

Immer häufiger wird von den Schulen für die Umsetzung der aktuellen Lehrpläne die Nutzung sog. digitaler Medien (Tablet, Notebook etc.) gefordert. Ähnlich wie bei Schulbüchern sind diese Anschaffungen nicht nur kostenintensiv, sie werden auch derzeit nicht von den Pauschalbeträgen für die Empfänger von Transferleistungen (z.B. BAföG, Hartz IV, Sozialhilfe) erhalten, abgedeckt. Waren es in der Vergangenheit Urteile zur Kostenübernahme bei Schulbüchern, so gibt es immer mehr Urteile zur Kostenübernahme von digitalen Medien. Wie bisher bei den Lehrbüchern wird eine Verpflichtung der Sozialämter/Jobcenter zur Kostenübernahme ausgesprochen.

 

Aktuelle Urteile:

für digitale Medien

SG Hannover, Beschluss v. 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER
SG-Cottbus, Beschluss v. 13.10.2016-S-42-AS-1914-13

für Schulbücher

SG Hildesheim, 22.12.2015 - S 37 AS 1175/15
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17


Anmerkung:
In Sachsen-Anhalt ist durch die Lernmittel­kosten­entlastungs­verordnung der Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung von Schulbüchern nicht gegeben.

Recht auf Schulformwahl

Eltern haben ein Recht auf freie Schulformwahl. Dieses Recht ergibt sich aus Artikel 6 Abs. 2 GG und Artikel 26 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Das greift § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA auf, indem den Erziehungsberechtigten die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen gewährt wird.

Ein Recht auf eine bestimmte Schule kann aus den genannten Rechtsnormen aber nicht abgeleitet werden.
Wenn Sie durch ein Losverfahren der Stadt Halle keinen Platz auf der gewünschten Schule erhalten, werden Sie durch die Stadt Halle mit einem Schreiben informiert. In der Regel wird im Schreiben ein Alternativplatz angeboten. Der Alternativplatz muss zur selben Schulform gehören, wie die gewählte Schule.
Schulformen sind: die Grundschule, die Sekundarschule, die Gesamtschule (hier wird nicht zwischen integrierten und kooperativen Gesamtschulen unterschieden), die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium, die Förderschule und die Schulen des zweiten Bildungsweges sowie die Berufsschule, die Berufsfachschule, die Fachschule, die Fachoberschule und das Berufliche Gymnasium.
Nicht zulässig ist es, einen Alternativplatz nur an einer Schule einer anderen Schulform (z.B. an einer Sekundarschule statt an einer Gesamtschule) anzubieten. Zu diesem Fall gibt es ein Urteil des OVG Magdeburg vom 01.10.2012 Az: 3 M 687/12.

Sie als Erziehungsberechtigte sind aber berechtigt, noch eine andere Schulform zu wählen. Die Stadt kann Sie aber nicht zu einem Wechsel der Schulform verpflichten. Entscheidend ist Ihre Wahl. Das sollten Sie auch gegenüber der Stadt deutlich machen, gerade wenn Sie zu einer Äußerung aufgefordert werden. Dann sollten Sie Ihren Schulformwunsch bekräftigen und die Stadt Halle auffordern, Ihrem Kind einen Platz an einer anderen Schule der gewählten Schulform (z.B. Gesamtschule) zuzuteilen. Auf keinen Fall sollten Sie auf das Angebot, die Schulform zu wechseln eingehen, wenn das nicht Ihren Wünschen entspricht.Vergessen Sie nicht, der Stadt eine entsprechende Frist für die Antwort zu setzen.

Sollte in einem Schreiben eine Textpassage enthalten sein, Ihr Kind werde in die Sekundarschule des Einzugsgebiets eingeschult, ist dieses rechtswidrig und hat keine rechtliche Bedeutung. Es ist trotzdem in jedem Fall besser, hier gegenüber dem Fachbereich Bildung, die Schulformwahl nochmals deutlich hervorzuheben.
Rechtliche Maßnahmen sind erst erforderlich, wenn Ihnen ein Bescheid zugeht. Davon ist auszugehen, wenn ein Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, aber auch wenn Ihr Kind einer bestimmten Schule zugewiesen wird.

Dem Geschäftsbereich IV Bildung und Soziales liegt ein Schreiben des Fachbereich Recht der Stadt Halle vor, welches die Rechtswidrigkeit des Verfahrens bescheinigt. Dieses wird in der Antwort vom 04.07.2013 auf eine Anfrage im Bildungsausschuss vom 09.07.2012 zitiert. Die Antwort und das Zitat können Sie hier nachlesen.

Kosten:

Streitigkeiten über die zu besuchende Schule sind mit Kosten verbunden. Das gilt jedenfalls, wenn das Verwaltungsgericht eingeschaltet wird. Die Kosten können von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt werden. Das sollten Sie vorab prüfen. Wenn kein Versicherungsschutz vorliegt und Sie sich die Kosten nicht leisten können, kommt die Beantragung von Beratungshilfe beim Amtsgericht Halle (Saale) für ein außergerichtliches Verfahren oder der Beantragung von Prozesskostenhilfe beim Verwaltungsgericht Halle in Frage. Prozesskostenhilfe kann auch für ein erst beabsichtigtes Verfahren beantragt werden.

Sollten Sie noch Fragen haben können Sie uns über unsere Kontaktseite erreichen.


Übernahme der Kosten für eine Schülermonatskarte

(L 7 AS 666/07 ER)

Info zu diesem Urteil:

es gibt andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen welche dem LSG Niedersachsen-Bremen nicht folgen. (siehe z. B. SG Aurich S 25 AS 822/07 vom 14.03.2008)

Für die Stadt Halle ist folgender Hinweis wichtig

Hinweis

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