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Anspruchsberechtigte Personen: |
Kinder und Jugendliche die
folgende Leistungen erhalten: |
| Sozialgeld nach dem
Sozialgesetzbuch II (SGB II) ugs."Harz 4", |
| Sozialhilfe nach dem
Sozialgesetzbuch XII, |
| oder Eltern die Kinderzuschlag
oder Wohngeld , |
nach § 2
AsylbLG,
AsylbLG = Asylbewerberleistungsgesetz
anzeigen |
| Bedarfe für Bildung werden bei
Kindern und Jungendlichen berücksichtigt, die das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine
allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
und
keine Ausbildungsvergütung erhalten. |
| Bedarfe zur Teilhabe am sozialen
und kulturellen Leben (Freizeitbereich), werden bei
Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres berücksichtigt. |
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Antragsrhythmus / Antragsgültigkeit: |
für jede Person ein
Antrag, (in Halle
nicht gesondert für jede Leistung
einzeln)
Mittagessen in Kita, Schule und Hort;
Lernförderung; Kultur, Sport, Mitmachen:
gilt der Antrag für den Zeitraum der Leistung,
längstens jedoch für 6 Monate |
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Termin der Antragsstellung: |
vor Beginn der Leistung, |
Mittagessen in Kita,
Schule und Hort;
Lernförderung; Kultur, Sport, Mitmachen:
wie Hauptantrag für Sozialleistungen vor Ablauf des
Bewilligungszeitraumes |
| Bei
wem muss der Antrag gestellt werden? |
für Empfänger von
Arbeitslosengeld II,
| Jobcenter Halle
(Saale) |
| Dienstgebäude |
Postanschrift |
Neustädter Passage 6
06122 Halle (Saale) |
Jobcenter Halle (Saale)
06105 Halle (Saale) |
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für Empfänger von Sozialhilfe,
Wohngeld, Kinderzuschlag, § 2 AsylbLG
| Stadt Halle (Saale)
- Sozialamt |
| Dienstgebäude |
Postanschrift |
Südpromenade 30
06128 Halle (Saale) |
Stadt Halle (Saale)
Sozialamt
06100 Halle (Saale) |
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| Wer
muss den Antrag stellen? |
der oder die
Erziehungsberechtigten, |
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Was beinhaltet das Bildungspaket? |
Klassenfahrten, ein- und mehrtägige Ausflüge in
Schulen und Kindertageseinrichtungen :
Die Aufwendungen für ein und mehrtägige Ausflüge und
Klassenfahrten (nach schulrechtlichen Bestimmungen)
werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Voraussetzung ist zum Antrag eine Bestätigung der
Einrichtung. Der Bedarf wird ebenfalls bei Kindern
anerkannt, die eine Kindertagesstätte besuchen.
Info |
persönlicher
Schulbedarf:
Damit bedürftige Kinder mit den nötigen
Lernmaterialien ausgestattet sind, wird den Familien
zweimal jährlich ein Zuschuss gezahlt, zu Beginn des
Schuljahres 70,00 € und im Februar 30,00 € somit
insgesamt 100,00 €. Info |
Schülerbeförderung:
Sind die Beförderungskosten erforderlich
und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, etwa
durch den Regelbedarf, werden die tatsächlichen
Aufwendungen erstattet. Info |
Lernförderung:
Bedürftige Schülerinnen und Schüler können
Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch
das Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung
ist, das die Schule den Bedarf bestätigt und keine
vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
Info |
Mittagessen in Kita, Schule und Hort:
Einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt
es dann, wenn Schule, Kita oder Hort ein
entsprechendes Angebot bereitstellen. Das Kind bzw.
dessen Eltern müssen pro Essen einen
Eigenanteil von 1,00 € leisten. Die darüber
liegenden Kosten werden im Rahmen des
Bildungspaketes übernommen. Info |
Kultur, Sport, Mitmachen:
Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht
ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und
Kultur mitmachen. Deswegen wird bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres monatlich ein Budget in Höhe
von max. 10,00 € bereitgestellt, das zum Beispiel für
eine Mitgliedschaft im Sportverein oder für die
Musikschule eingesetzt werden kann.
Info |
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Was ist zu beachten? |
Klassenfahrten, ein- und mehrtägige Ausflüge in
Schulen und Kindertageseinrichtungen:
Zu den Kosten gehören
nicht das Taschengeld oder die Ausgaben, die im
Vorfeld aufgebracht werden (z. B. Sportschuhe,
Badezeug).
Eine Auszahlung erfolgt in der Regel nicht an die
Eltern, sondern an den Veranstalter
(Schule/Förderverein/Schulverwaltungsamt), eine rechtzeitige Antragsstellung ist somit
wichtig, um rechtzeitig die Leistungserbringung vor
der Fahrt zu gewährleisten.
Bestätigung durch die Einrichtung mit entsprechenden
Formular.
Weiter Info bei Formular zur Bestätigung durch
die Einrichtung. |
persönlicher
Schulbedarf:
Zum
persönlichen Schulbedarf gehören neben der
Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen-
und Zeichenmaterialien, wie z. B. Füller, Malstifte,
Zirkel, Geodreieck und Radiergummi. Diese Leistung
erhalten Schülerinnen und Schüler zusätzlich zu
ihrem Regelbedarf zur Beschaffung der benötigten
Schulausstattung zu Beginn eines Schulhalbjahres.
Ausnahmeregelung für Kinder und Jugendliche im SGB
II Bereich, hier ist nur die Vorlage der
Schulbescheinigung notwendig.
Alle anderen Leistungsempfänger (SGB XII,
Kinderzuschlag, Wohngeld sowie §2 AsylbLG) müssen
zur Schulbescheinigung auch einen Antrag vorlegen.
Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die
regelmäßig nachgekauft werden müssen, z. B.
Hefte, Bleistifte und Tinte, sind aus der
monatlichen Regelleistung zu bestreiten. |
Schülerbeförderung:
in Halle hat
praktisch keiner Anspruch auf diese Leistung. Der
Grund ist, in Halle gibt es eine
Schülerbeförderungssatzung. Diese bildet die
Grundlage für die Kostenübernahme durch die Stadt
Halle/das Land. Demzufolge wird eine notwendige
Beförderung durch dritte bezahlt. Dieses ist ein
Ausschlusskriterium nach dem Bildungs- und
Teilhabepaket.
Alle die nach den Ausschlusskriterien der
Schülerbeförderungssatzung keine
kostenfreie/bezuschusste Schülerfahrkarte erhalten
(z. B. Entfernung <3 km bei weiterführenden
Schulen), könnten nun über das Bildungs- und
Teilhabepaket einen Zuschuss (da 100,00 € aus der
Regelleistung abgezogen werden) beantragen.
Laut den Richtlinien zum Bildungs- und Teilhabepaket
sind aber so vorhanden die örtlichen Satzungen für
Beförderungen als Grundlage zu benutzen. Dies
bedeutet Ausschlusskriterien der Satzungen sind
Ausschlusskriterien für Bildung und Teilhabe.
Fazit:
Wer nach der Schülerbeförderungssatzung keinen
Anspruch auf eine Fahrkarte hat, hat somit auch
keinen Anspruch über das Bildungs- und
Teilhabepaket. |
Lernförderung:
Abrechnung erfolgt
i.d.R. auf Gutscheinbasis, wenn nichts anderes mit
dem Leistungsanbieter vereinbart wurde.
Wird nur gewährt wenn eine entsprechende Bestätigung
der Schule (Lehrerin/Lehrer)vorliegt, welcher
Lernförderbedarf zur Erreichung des Klassenziels
notwendig ist.
Nachhilfe im allgemeinen ist keine Antragsgrundlage. |
Mittagessen in Kita,
Schule und Hort:
mit der Bewilligung
der Leistung erhält der Leistungsempfänger einen
Gutschein, dieser ist bei dem Essenanbieter
einzureichen. |
Kultur, Sport,
Mitmachen:
Integration in Vereins- und
Gemeinschaftsstrukturen sowie der Kontakt zu
gleichaltrigen außerhalb der Schulzeit ist Ziel
dieser Förderung.
Die Leistung kann Wunschorientiert eingesetzt werden
für:
- Mitgliedsbeiträge in den Bereichen
- Sport
- Spiel
- Kultur
- Geselligkeit
- Unterricht in künstlerischen Fächern
- Angeleitete Aktivitäten der
kulturellen Bildung
| (z. b.
museumspädagogische Angebote) |
- Teilnahme an Freizeiten
| (z. B.
Theaterworkshops, Kurse der
Volkshochschule) |
Abrechnung erfolgt i.d.R. auf Gutscheinbasis, wenn nichts anderes mit dem Leistungsanbieter vereinbart wurde. |
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Ansprechpartner: |
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